
Anbei ein paar Auszüge aus dem Dopinggesetz für Athleten. Die Infos kommen vom Deutschen Leichtathletikverband, sind aber auch fürs Klettern mit anwendbar.
Der Begriff des "Doping" ist nicht
abstrakt definiert. Unzählige Versuche, alle Formen der
unphysiologischen Leistungssteigerung unter dem Dopingverbot zu
erfassen, sind an Formulierungsschwierigkeiten gescheitert.
Doping wird daher heute enummerativ bestimmt: als Liste von
einzelnen, ausdrücklich aufgezählten, verbotenen Wirkstoffen
und Verhaltensweisen. Diese Verbotslisten wurden von den
Internationalen Sportverbänden erstellt und von den nationalen
Sportorganisationen übernommen. Danach liegt ein Dopingverstoß
vor, wenn eine verbotene Substanz im Körper des Athleten
gefunden wird, der Athlet eine verbotene Technik benutzt oder der
Athlet eine Dopingkontrolle verweigert. Die Liste der verbotenen
Substanzen wird in den "Procedural Guidelines for Doping
Control" bestimmt.
Darüber hinaus gibt es im deutschen Sport noch die
Dopingdefinition des DSB in den sog. "Rahmen-Richtlinien zur
Bekämpfung des Dopings".
Jeder Sportler, der an organisierten Wettkämpfen teilnimmt, verpflichtet sich hierdurch vertraglich gegenüber dem nationalen Fachverband, die Dopingregelungen einzuhalten. Die Kaderathleten geben darüber hinaus in der Athletenvereinbarung eine ausdrückliche Unterwerfungserklärung bezüglich der Dopingvorschriften ab. Bei Olympischen Spielen wird eine gesonderte Anerkennung des MedicalCode gefordert. Die rechtsverbindliche Anerkennung der Dopingregelungen ist somit Voraussetzung für die Teilnahme am Wettkampfsport.
Grundsätzlich sind als Kontrollarten Wettkampf
und Trainingskontrollen zu unterscheiden. Die Wettkampfkontrollen
erfolgen im Rahmen von organisierten Wettkämpfen, die sog.
Trainingskontrollen außerhalb der Wettkämpfe und damit nicht
nur während des Trainings.
Es gibt zwei unterschiedliche Kontrollmethoden: 1. durch die
Abnahme von Urin 2. durch die Abnahme von Blut. In Deutschland
werden derzeit Blutkontrollen auf freiwilliger Basis
durchgeführt. Eine Verpflichtung, auch Blut zu Kontrollzwecken
entnehmen zu lassen, besteht aber aufgrund IAAFRegel 56.2 .
Die Wettkampfkontrollen werden nach den Bestimmungen der "Procedural Guiedelines for Doping Control" durchgeführt. Diese Vorschriften sind auf die IAAF inhaltlich bezogen und müssen daher auf den DLV entsprechend angewendet werden
a. Die Auswahl des zu Kontrollierenden:
Die Auswahl des zu Kontrollierenden erfolgt bei Wettkämpfen aufgrund bestimmter Plazierungen, durch das Los oder bei Verdachtsmomenten. Während des Trainings wird die Auswahl nach einem Zufallsverfahren oder durch gezielte Auswahl getroffen.
b. Die Ankündigung der Kontrolle:
Die Kontrolle selbst kann mit oder ohne Ankündigung erfolgen. Wettkampfkontrollen werden im Rahmen der Veranstaltung schriftlich oder mündlich angekündigt, Trainingskontrollen sollen möglichst unangemeldet durchgeführt werden.
c. Das Kontrollpersonal:
Bei Wettkämpfen wird die Kontrolle durch ein geschultes Personal des Veranstalters vorgenommen. Für etwaige Trainingskontrollen (z.B. bei den Leichtathleten) ist derzeit ein vom Sport unabhängiges Unternehmen beauftragt. Die Kontrolleure sind jeweils zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Kontrolle der Abgabe des Urins muß stets von einer gleichgeschlechtlichen Person durchgeführt werden. Der Athlet hat das Recht, zur Kontrolle eine Person seines Vertrauens mitzunehmen.
d. Ort und Zeit der Kontrolle:
Die Kontrolle selbst muss an einem Ort erfolgen, an dem die notwendige Diskretion und Korrektheit der Durchführung gewährleistet ist. Bei Wettkämpfen findet sie nach Beendigung des Wettkampfs bzw. der Siegerehrung statt.
e. Die Legitimation der Kontrolleure:
Die Kontrolleure weisen sich durch einen Ausweis mit Foto aus. Bei Trainingskontrollen ist dies ein von der ADK des DSB bzw. von der IAAF erstellter Ausweis, bei Wettkämpfen kann es auch ein Ausweis des Fachverbandes sein.
f. Die Dauer der Kontrolle:
Nach Erscheinen der Kontrollperson soll der Test innerhalb einer Stunde beginnen. Ab dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme steht der Athlet unter der Aufsicht des Kontrollpersonals bis zur Beendigung der Kontrolle mit dem Unterschreiben des Protokolls.
g. Der Ablauf einer Urinkontrolle:
Das Kontrollpersonal begleitet den Athleten in
das WC und beobachtet die Urinabgabe in den Sammelbecher.
Insgesamt müssen mindestens 75ml Urin in den ausgewählten
Plastikbecher abgegeben werden. Der Athlet teilt diese Menge dann
im Verhältnis 50ml in die grüne Flasche (AProbe) und 25 ml in
die gelbe Flasche (B-Probe) auf. Die Flaschen werden dann vom
Kontrolleur verschlossen und versiegelt mittels des auf den
Flaschen befindlichen Druckverschlusses.
Wenn die abgegebene Urinmenge nicht ausreicht, muss der Athlet
solange unter Aufsicht des Kontrolleurs bleiben, bis wieder Urin
abgegeben werden kann. Der neue Urin wird dann auf die A- und
B-Flasche verteilt. Ist die erforderliche Urinmenge erreicht,
erfolgt die Versiegelung der Flaschen wie oben beschrieben.
Nach Abschluss der Versiegelung nimmt der Kontrolleur anhand
einer kleinen Menge von Urin, die im Plastikbecher
zurückgelassen wurde, eine Messung der Urin-Dichte und des
pH-Wertes vor. Wenn der gemessene pH-Wert außerhalb eines
Bereiches von 5,0 bis 8,0 liegt und/oder die spezifische Dichte
des Urins unter 1.010 beträgt, muss eine erneute Unrinkontrolle
durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn ein sonstiger Verdacht
auf Unregelmäßigkeiten bei Urinabgabe besteht.
Über den Ablauf der Dopingkontrolle wird ein Protokoll geführt,
das neben den Angaben zur Person des Athleten und zum zeitlichen
und örtlichen Ablauf der Kontrolle die Codes der Flaschen, die
abgegebene Urinmenge, den gemessenen pH-Wert, die gemessene
Dichte des Urins und Angaben zu den in den letzten 72 Stunden
eingenommenen Medikamenten enthält. Das Protokollformular wird
dann vom Kontrolleur, dem Athleten und einer evt. Begleitperson
unterschrieben und damit die Ordnungsmäßigkeit der Kontrolle
bestätigt. Vorbehalte und Besonderheiten können ebenfalls in
dem Formular eingetragen werden.
h. Die Untersuchung der Urinproben:
Die codierten Flaschen werden dann anonym in ein Analyseinstitut gesandt. Wenn die Untersuchung eine verbotene Substanz ergibt, wird der Athlet vom Verband hierüber unterrichtet. Ohne einen solchen Befund erfolgt keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Untersuchung.
i. Die Blutkontrolle:
Eine Blutkontrolle läuft grundsätzlich entsprechend der Urinkontrolle ab. Der Unterschied beider Kontrollmethoden besteht darin, dass die Blutkontrolle nur durch ein medizinisch qualifiziertes Personal erfolgen darf, wobei diese Qualifikation dem Athleten nachgewiesen werden muss, die Entnahmeutensilien steril verpackt sein müssen und nicht mehr als 25ml Blut entnommen werden dürfen. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Athlet die Blutentnahme verweigern.
Das Verfahren nach einem positiven Befund ist in §§ 79 ff. DLV-Rechts- und Verfahrensordnung geregelt. Der Befund wird unverzüglich dem Athleten mitgeteilt und der Athlet von der Anti-Doping-Kommission grundsätzlich suspendiert, d.h., der Athlet darf vorläufig nicht mehr an Wettkämpfen teilnehmen. Diese Suspendierung wird dem Verein und Landesverband des Athleten mitgeteilt und im Verbandsorgan veröffentlicht. Der Athlet kann dann innerhalb von 28 Tagen ab Zugang der Mitteilung die Untersuchung der B-Probe verlangen. Diese Untersuchung soll 21 Tage nach Zugang des Untersuchungsverlangens erfolgen. Der Termin wird vom Analyseinstitut festgelegt, der Athlet kann zur Untersuchung der B-Probe wiederum eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Untersuchung der B-Probe erfolgt nicht, wenn der Athlet hierauf verzichtet oder diese nicht fristgerecht beantragt hat. Bestätigt die B-Probe den Befund der A-Probe, beantragt der Verband beim Verbandsgericht dem sog. Rechtsausschuss, die Verhängung einer Wettkampfsperre gegen den Athleten. Der Rechtsausschuss bestimmt dann einen Termin zur mündlichen Verhandlung und trifft eine Entscheidung, ob sich der Athlet eines Dopingverstoßes schuldig gemacht hat und welche Sanktionen in diesem Fall auszusprechen ist.
Die Sanktionen zum Beispiel in der Leichtathletik sind durch IAAF-Regel 60 bestimmt. Danach wird aufgrund eines ersten Dopingverstoßes die Startberechtigung mindestens für 2 Jahre entzogen, wobei der Beginn der Sperre derzeit noch auf den Zeitpunkt der Kontrolle zurückgerechnet wird. Bei der Anwendung von verbotenen Stimulantien und Schmerzmitteln erfolgt beim ersten Verstoß eine Verwarnung, die 2-Jahres-Sperre wird dann aber bei einem zweiten Verstoß ausgesprochen. Darüber hinaus wird bei Dopingverstößen im Wettkampf die Leistung annulliert.
Gegen solche Verbandsstrafen kann Klage bei den staatlichen Gerichten erhoben werden. Aufgrund des hohen Streitwertes ist hier die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Athleten erforderlich. Der gerichtliche Streit kann dann von beiden Parteien über drei Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof geführt werden. Soweit DLV und Athlet eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben, kann nur dieses Schiedsgericht angerufen werden, das dann endgültig über die Rechtmäßigkeit der Wettkampfsperre entscheidet. Die Einzelheiten dieses Verfahrens sind in der Schiedsgerichtsordnung und der staatlichen Zivilprozeßordnung geregelt.
Nach § 6 a Arzneimittelgesetz ist die Weitergabe von Dopingmitteln zum Zwecke des Einsatzes im Sport strafbar. Dabei wird die Dopingliste des IOC zugrunde gelegt. Die Folge einer solchen Straftat ist gemäß § 95 Arzneimittelgesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu 10 Jahren. Strafbar ist aber nur derjenige, der die Dopingmittel weitergibt. Der Sportler, der die Substanzen nur einnimmt, macht sich hiernach nicht strafbar.
Grundsätzlich dürfen alle Wirkstoffe verwendet werden, die nicht auf der Dopingliste stehen. Eine Hilfestellung zu solchen erlaubten Substanzen beinhaltet die Liste des Deutschen Sportärztebundes. Aber hier gilt, dass nur eine medizinische Indikation die Einnahme dieser Mittel rechtfertigt. Wenn die Anwendung nur zum Zwecke der Leistungssteigerung erfolgt, handelt es sich um ein sog. sportwidriges Verhalten, das ebenfalls mit Wettkampfsperren geahndet wird.
| Amiphenazol | Etamivan |
| Coffein* | Fencamfamin |
| Cathin | Methylephedrin |
| Chlorphentermin | Nikethamid |
| Clobenzorex | Pentetrazol |
| Clorprenalin | Phentermin |
| Cropropamid | Phenylpropanolamin |
| Crotethamid | Prolintan |
| Ephedrin | Propylhexedri |
| Etafedrin | Strychnin |
und chemisch oder pharmakologisch verwandte Verbindungen.
*Coffein wird als Doping definiert, wenn die Konzentration im Urin 12 Mikrogramm/ml überschreitet. Eine Probe gilt als nicht Coffein positiv, wenn der Athlet klar und eindeutig nachweisen kann, dass die anormale Konzentration auf physiologische Bedingungen zurückzuführen ist.
Chat und Forum für/von Sportler Austausch
Artikel über Doping in der Ärztezeitung
Verfahrensrichtlinien für Dopingkontrollen
IAAF-Liste der verbotenen Substanzen und Techniken
Rahmenrichtlinien des DSB zur Bekämpfung des Dopings
IAAF-Liste der verbotenen Substanzen und Techniken